BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - IX ZR 212/17
1. Soll der Mieter den geleisteten Baukostenzuschuss abwohnen, so ist im Allgemeinen eine Mietvorauszahlung gewollt.
2. Als Baukostenzuschuss geleistete Mietvorauszahlungen muss der Insolvenzverwalter gegen sich gelten lassen.
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