BGH, Beschluss vom 11.07.2019 - IX ZR 345/18
Wird dem Antragsgegner ein Mahnbescheid zugestellt, bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass während einer Abwesenheit durch eine Zustellung des Vollstreckungsbescheids Fristen in Lauf gesetzt werden, so dass es ihm obliegt, auch bei vorübergehender Abwesenheit Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen.
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