BGH, Beschluss vom 07.09.2020 - IX ZR 93/20
Legt ein Anwalt sein Mandat nieder, kommt die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn der Mandant die Beendigung nicht zu vertreten hat. Reine Mutmaßungen zum Kündigungsgrund entlasten den Mandanten dabei nicht.
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