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IBRRS 2020, 2984; IMRRS 2020, 1221
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Kein Notanwalt bei zu vertretender Mandatsniederlegung

BGH, Beschluss vom 07.09.2020 - IX ZR 93/20

Legt ein An­walt sein Man­dat nie­der, kommt die Be­stel­lung eines Not­an­walts nur dann in Be­tracht, wenn der Man­dant die Be­en­di­gung nicht zu ver­tre­ten hat. Reine Mut­ma­ßun­gen zum Kün­di­gungs­grund ent­las­ten den Man­dan­ten dabei nicht.

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