BGH, Beschluss vom 24.07.2017 - NotSt (Brfg) 2/17
Der Notar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist, insbesondere seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Das gilt vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass seine Tätigkeit der Begehung von Straftaten dienen könnte (Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.11.2015 - NotSt (BrfG) 4/15, NJW-RR 2016, 251 Rn. 17).*)
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