BGH, Beschluss vom 16.11.2020 - NotSt (Brfg) 3/20
1. Erweckt ein Notar bei einer Vertragspartei den Eindruck, nur im Interesse des Gegners zu handeln, begeht er ein Dienstvergehen.
2. Stellt der Notar im Namen eines Grundstücksverkäufers einen Antrag auf Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt, obwohl er weiß, dass das nicht im Interesse des Erwerbers liegt, muss er ihn über seinen Antrag informieren. Anderenfalls ist eine Disziplinarstrafe berechtigt.
Volltext