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IBRRS 2020, 1024; IMRRS 2020, 0572; IVRRS 2020, 0236
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Einstellung der Teilungsversteigerung wegen Suizidgefahr?

BGH, Beschluss vom 07.11.2019 - V ZB 135/18

1. Einem auf § 765a ZPO gestützten Antrag eines Miteigentümers in einem Teilungsversteigerungsverfahren auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ist zu entsprechen, wenn der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht erteilt werden darf.

2. Der Zuschlag ist nicht ohne Weiteres zu versagen und die Teilungsversteigerung nicht (einstweilen) einzustellen, wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des beteiligten Miteigentümers mit der Teilungsversteigerung verbunden ist; vielmehr ist das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse des von der Auseinandersetzung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 SatzGG) gegen das Auseinandersetzungsinteresse der anderen Miteigentümer (Eigentumsschutz, Art. 14 GG; effektiver Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen.

3. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Teilungsversteigerung wirksam begegnet werden kann.

4. Eine dauerhafte Einstellung der Versteigerung ist dem ein Teilungsversteigerungsverfahren betreibenden Miteigentümer nur in extremen Ausnahmefällen zuzumuten.

5. Dieser extreme Ausnahmefall liegt vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich ein Beteiligter eines Zwangs- oder Teilungsversteigerungsverfahrens das Leben nimmt, wenn der Zuschlag erteilt wird, und diese Gefahr nicht abgewendet werden kann.

6. Das Vollstreckungsgericht kann auf diesen Interessenkonflikt nur mit einer - gegebenenfalls auch wiederholten - einstweiligen Einstellung des Verfahrens reagieren. Es kann den Konflikt nicht selbst auflösen.

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