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IBRRS 2019, 3078; IMRRS 2019, 1165
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Muss der Nachbar herüberragende Zweige dulden?

BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 102/18

Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragende Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts - allein nach § 910 Abs. 2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub-, Nadel- und Zapfenabfall besteht.*)

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Dokument öffnen IMR 2019, 512