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IBRRS 2019, 0675; IMRRS 2019, 0340; IVRRS 2019, 0139
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Augen auf bei der Streitwertangabe!

BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - V ZR 130/18

1. An den Streitwertangaben in der Klageschrift muss sich der Kläger grundsätzlich festhalten lassen.

2. Jedenfalls wenn der Kläger die Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen nicht angegriffen hat, kann er sich nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BGH erstmals auf eine Beschwer von über 20.000 Euro berufen.

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