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IBRRS 2021, 0885; IMRRS 2021, 0341; IVRRS 2021, 0161
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Berufungsbegründung muss Arbeitsergebnis des Berufungsanwalts sein!

BGH, Beschluss vom 11.02.2021 - V ZR 137/20

Zu der von dem Gesetz geforderten eigenverantwortlichen Prüfung des Inhalts der Berufungsbegründungsschrift durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt.*)

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