BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - V ZR 174/20
1. Der gem. § 49a GKG a.F. bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer.
2. Streiten die Parteien um die Neu- oder Wiederbestellung des Verwalters, richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelklägers nach seinem Anteil an dem Verwalterhonorar.
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