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IBRRS 2019, 0437; IMRRS 2019, 0156; IVRRS 2019, 0061
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Ermittlung der Streitwert-Obergrenze bei mehreren Eigentumseinheiten?

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - V ZR 239/17

1. Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen.*)

2. Das Gericht muss den gem. § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen; da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten.*)

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Dokument öffnen IMR 2019, 169