BGH, Beschluss vom 15.03.2018 - V ZR 48/17
1. Gemäß § 213 BGB gelten die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch, der "aus demselben Grunde" wie der Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB und "an seiner Stelle" gegeben ist.
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