BGH, Urteil vom 21.07.2017 - V ZR 72/16
1. Die Gerichte dürfen bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren.
2. Zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein.
3. Die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ist nicht ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen. Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden.
4. Die durch ein Urteil scheinbar beschwerte Partei ist stets befugt, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, um den Schein eines sie beschwerenden Urteils zu beseitigen. So ist selbst eine nicht parteifähige Personenvereinigung, die als solche verurteilt worden ist, befugt, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen.
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