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IBRRS 2020, 2926; IMRRS 2020, 1197; IVRRS 2020, 0531
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Wer nicht am Rechtsstreit beteiligt ist, kann keinen Ablehnungsantrag stellen!

BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - VI ZB 10/20

1. Das Ablehnungsrecht steht nur den Parteien selbst - und in den Grenzen des § 67 ZPO dem Streithelfer - zu. Am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte sind nicht ablehnungsberechtigt.*)

2. Bekannt ist der Partei nur derjenige Befangenheitsgrund, den sie positiv kennt; fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Dabei ist der Partei das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Zusammenrechnung des Wissens der Partei einerseits und des Prozessbevollmächtigten andererseits findet allerdings nicht statt.*)

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Dokument öffnen IBR 2020, 677