BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZB 22/19
1. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die versäumte Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen. Hat es der Rechtsmittelführer versäumt, eine unterschriebene und damit wirksame Rechtsmittelbegründung einzureichen, hat er somit bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist einen unterschriebenen Begründungsschriftsatz nachzureichen.*)
2. Die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften (Senatsbeschlüsse vom 15.06.2004 - VI ZB 9/04, VersR 2005, 136, 137; vom 09.12.2003 - VI ZB 46/03; BGH, Urteil vom 10.05.2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088, Rz. 20 f.; Beschlüsse vom 26.10.2011 - IV ZB 9/11, Rz. 6, 11; vom 20.03.1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 254) ist auf die Nachholung einer Berufungsbegründung im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach Einreichung einer mangels Unterzeichnung unwirksamen Begründung nicht übertragbar.*)
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