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IBRRS 2018, 2170; IMRRS 2018, 0777; IVRRS 2018, 0322
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Einzelanwalt muss für Vertreter sorgen!

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZB 44/16

Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 06.03.1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026).*)

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