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IBRRS 2019, 1701; IMRRS 2019, 0623; IVRRS 2019, 0240
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Schlichtungsgutachten ersetzt keinen Sachverständigenbeweis!

BGH, Beschluss vom 12.03.2019 - VI ZR 278/18

Das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden. Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen.*)

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