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IBRRS 2017, 3628; IMRRS 2017, 1529; IVRRS 2017, 0598
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Wann gestatten neue Tatsachen eine neue Klage?

BGH, Beschluss vom 17.10.2017 - VI ZR 478/16

1. Eine neu entstandene Tatsache kann in einem zweiten Verfahren im Grundsatz berücksichtigt werden. Denn die Rechtskraft eines Urteils hindert eine neue abweichende Entscheidung dann nicht, wenn dies durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts veranlasst wird.

2. Neue Tatsachen gestatten eine neue Klage auch dann, wenn sie zum Streitgegenstand des Vorprozesses gehört hätten, sofern sie damals schon vorgelegen hätten.

3. Allerdings kommen in diesem Zusammenhang nur solche neuen Tatsachen in Betracht, die denjenigen Sachverhalt verändert haben, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist; bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils auszugehen und von Amts wegen zu prüfen, ob die neu entstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst.

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