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IBRRS 2018, 3181; IMRRS 2018, 1156; IVRRS 2018, 0478
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Klage wegen Bauablaufstörung: Kosten für "Abwehrgutachten" sind erstattungsfähig!

BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 56/15

Werden umfangreiche Gutachten, welche die beklagte Partei mangels eigener Sachkunde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, können unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast die Kosten für von ihr eingeholte Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein.*)

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Dokument öffnen IBR 2018, 719