BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - VII ZB 61/18
Für die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - V ZB 176/11, IBRRS 2012, 2023 = IMRRS 2012, 1490).*)
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