BGH, Beschluss vom 26.02.2020 - VII ZR 89/19
1. Eine Beweiswürdigung, die den Kern des zugehörigen Parteivortrags verkennt und deshalb erheblich lückenhaft ist, verletzt das Gebot rechtlichen Gehörs.
2. Haben die Parteien einen Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Glaselementen aus Weißglas geschlossen und einigen sie sich anschließend darauf, dass die für die optische Wirkung der Fenster maßgeblichen Auswahlentscheidungen in einem Bemusterungsprozess zur Bestimmung der Oberflächenbeschichtung getroffen werden soll, führt allein der Umstand, dass Gegenstand der Bemusterung Glaselemente aus Grünglas sind, nicht dazu, dass nunmehr "Grünglas" geschuldet ist.
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