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IBRRS 2020, 2940; IMRRS 2020, 1198; IVRRS 2020, 0532
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Sämtliche Richter eines OLG befangen?

BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20

1. Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 45 Abs. 3 ZPO über das Ablehnungsgesuch einer Prozesspartei, mit dem sämtliche Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 unter 4; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13.13, Rz. 7, IBRRS 2014, 3201 = NJW 2014, 953).*)

2. Das im Rechtszug höhere Gericht kann, um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits zu vermeiden, über ein ihm nach § 45 Abs. 3 ZPO vorgelegtes Ablehnungsgesuch auch dann entscheiden, wenn die abgelehnten Richter - anders als von diesen angenommen - zulässigerweise selbst hierüber hätten entscheiden können (Anschluss an Senatsbeschluss vom 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73, a.a.O. unter 3 m.w.N.).*)

3. Das im Rechtszug höhere Gericht muss - entsprechend dem Zweck des § 45 Abs. 3 ZPO, die Beschlussunfähigkeit des für die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche an sich zuständigen Gerichts zu überwinden - nicht über sämtliche Ablehnungsgesuche entscheiden. Es kann sich vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, sachangemessen nur über eine bestimmte Anzahl von Ablehnungsgesuchen zu befinden. Diese Anzahl kann, insbesondere wenn dies zur Vermeidung einer Verzögerung weiterer bei dem Gericht anhängiger Verfahren und zur Aufrechterhaltung der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit des Gerichts erforderlich erscheint, die zur Wiederherstellung von dessen Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestanzahl der Ablehnungsgesuche überschreiten (Anschluss an und Fortführung von Senatsbeschluss vom 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 22.03.2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12; vom 19.12.2012 - 5 AV 3/12; BVerwG, NVwZ 2016, 253, Rz. 5; jeweils m.w.N.).*)

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