BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - VIII ZB 12/19
Der Vortrag des Rechtsanwalts, er habe den Schriftsatz persönlich erstellt, eingetütet, frankiert und in den Briefkasten eingeworfen, gibt hinreichenden Anlass anzunehmen, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sei. Er muss hierfür nicht auch noch zu den Leerungszeiten des Briefkastens vortragen.
Volltext