BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - VIII ZB 80/18
Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber ist der abgelehnte Richter zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert.
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