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IBRRS 2018, 3011; IMRRS 2018, 1091; IVRRS 2018, 0447
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Beiordnung eines Notanwalts im Rechtsmittelverfahren vor dem BGH

BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - VIII ZR 75/18

1. Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

2. Zudem muss die Partei im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof substanziiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg an eine ausreichende Zahl bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte gewandt zu haben.

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