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IBRRS 2017, 3074; IMRRS 2017, 1267; IVRRS 2017, 0493
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Bestimmung des zuständigen Gerichts: Wann ist die Sache dem BGH vorzulegen?

BGH, Beschluss vom 15.08.2017 - X ARZ 204/17

1. Das Oberlandesgericht hat eine Sache bei Bestimmung des zuständigen Gerichts auch dann dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es von der Rechtsprechung eines anderen Senats desselben Oberlandesgerichts abweichen will.*)

2. Der ausschließliche dingliche Gerichtsstand ist nicht schon dann eröffnet, wenn der Kläger einen auf das Anfechtungsgesetz gestützten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sache geltend macht.*)

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