BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - X ZR 60/19
1. Ein Patentanwalt, der kurz vor Ablauf der dafür maßgeblichen Frist feststellt, dass die Telefax-Übermittlung einer Berufungsbegründung in einem Patentnichtigkeitsverfahren wegen nicht von ihm zu vertretender technischer Probleme voraussichtlich scheitern wird, ist nicht verpflichtet, nach einem Rechtsanwalt zu suchen, der den Versand für ihn über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vornehmen kann.*)
2. Es ist zweifelhaft, ob Rechtsanwälte bei streikendem Fax verpflichtet sind, das beA zu nutzen. Angesichts der vielen Störungen des Systems bestehen Zweifel, ob das System bei Sendungen kurz vor Fristablauf eine höhere Sicherheit bietet.
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