BVerfG, Beschluss vom 17.06.2020 - 1 BvR 1380/20
Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit gebietet im Verfahren der einstweiligen Verfügung eine Einbeziehung der Gegenseite. Das gilt auch dann, wenn eine Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung ergehen darf.
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