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IBRRS 2020, 1966; IMRRS 2020, 0836; IVRRS 2020, 0344
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Keine einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Gegenseite!

BVerfG, Beschluss vom 17.06.2020 - 1 BvR 1380/20

Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit gebietet im Verfahren der einstweiligen Verfügung eine Einbeziehung der Gegenseite. Das gilt auch dann, wenn eine Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung ergehen darf.

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