BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 - 1 BvR 2420/15
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger. Die Prozessbeteiligten sind berechtigt, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten.
2. Die Gerichte sind verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger stattzugeben. Auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, kommt es nicht an.
3. Die mündliche Anhörung eines Sachverständigen ist nicht die einzig mögliche Behandlung eines Antrags auf Befragung des Sachverständigen. Die Gerichte können die Beteiligten auch darauf verweisen, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzutragen, um den Sachverständigen damit zu konfrontieren.
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