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IBRRS 2019, 3686; IMRRS 2019, 1333; IVRRS 2019, 0524
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Bei Suizidgefahr wird die Zwangsversteigerung eingestellt!

BVerfG, Beschluss vom 08.08.2019 - 2 BvR 305/19

1. Auch wenn der Schuldner nach Erteilung des Zuschlags regelmäßig nicht mehr Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO beantragen kann, darf die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde nicht außer Betracht gelassen werden, sofern der Eigentumsverlust durch den Zuschlag der für die Gefahr maßgebliche Grund ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Gefahr der Selbsttötung erstmals nach dem Zuschlag gezeigt hat oder latent bereits zuvor vorhanden war und sich durch den Zuschlag im Rahmen eines dynamischen Geschehens weiter vertieft hat (im Anschluss an BVerfG, NJW 2007, 2910).

2. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann nach der Rechtsprechung des BVerfG in einem sehr eng begrenzten Kreis von Ausnahmefällen auch eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf Dauer rechtfertigen.

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