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IBRRS 2019, 1226; IMRRS 2019, 0459; IVRRS 2019, 0174
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Wer ankündigt, muss auch liefern!

BVerfG, Beschluss vom 22.01.2019 - 2 BvR 93/19

1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Gericht nach fruchtlosem Ablauf des vom Antragsteller selbst in Aussicht gestellten Zeitpunkts für die Einreichung einer Antragsbegründung ohne Nachfrage oder Fristsetzung eine nicht stattgebende Sachentscheidung trifft, sofern der danach zur Verfügung gestandene Zeitraum zur Abgabe einer Erklärung objektiv angemessen war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Erklärung innerhalb des vom Rechtsschutzsuchenden selbst angekündigten Zeitraums aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht möglich war.

2. Kündigt der rechtskundige Vertreter eines Rechtsuchenden gegenüber dem Gericht an, bis zur "Monatsmitte" eine Antragsbegründung einzureichen, so wird dadurch angesichts der gesetzlichen Definition in § 192 BGB kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass das Gericht über den 15. des Monats hinaus mit einer nicht stattgebenden Entscheidung zuwarten würde.

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