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IBRRS 2020, 3038; IMRRS 2020, 1243; IVRRS 2020, 0551
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Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst auch Dateinamen!

BVerwG, Beschluss vom 05.03.2020 - 20 F 3.19

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst nicht nur das Verbot des unbefugten Zugriffs auf den Inhalt von Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Merkmalen von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp, Dateigröße), aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.*)

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Dokument öffnen IBR 2020, 678