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IBRRS 2018, 3248; IMRRS 2018, 1194; IVRRS 2018, 0489
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Für jede tragende Begründung ist ein Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen!

BVerwG, Beschluss vom 02.05.2018 - 4 B 19.18

1. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt.

2. Behörden haben hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Ermittlung der durch eine Sanierung eintretenden Bodenwertsteigerungen eine Wahlfreiheit.

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