BVerwG, Beschluss vom 28.04.2020 - 4 B 39.19
1. Eine für die Vorinstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
2. Die Zulassung der Grundsatzrevision scheidet aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte.
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