BVerwG, Beschluss vom 30.04.2018 - 4 B 59.17
1. Eine Rechtssache ist nur bedeutsam, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu erwarten ist.
2. In der Beschwerdebegründung muss näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
3. Wird eine Baugenehmigung für den Umbau einer Gaststätte zu einem Brauhaus wegen fehlender Gebietsverträglichkeit aufgehoben, ist die Frage, wie ein Gebiet abzugrenzen ist, dessen Versorgung die jeweilige Schank- oder Speisewirtschaft dient, nicht entscheidungserheblich.
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