BVerwG, Beschluss vom 03.08.2017 - 4 BN 11.17
1. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist.
2. Die Frage, ob von der Rechtsprechung, nach der neben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gesellschafter keine eigene Klage- oder Antragsbefugnis haben, in bestimmten Konstellationen Ausnahmen zu machen sind, verlangt Antworten für eine Vielzahl von "Konstellationen" und "atypischen Situationen" und könnte daher nur nach Art eines Lehrbuchs behandelt werden. Dies ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.
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