BVerwG, Urteil vom 22.01.2021 - 6 C 26.19
1. Eine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG liegt vor, wenn entweder die betroffenen Personen nicht abschließend festgestellt werden können oder ihre Feststellung voraussichtlich den Regelungszweck des Verwaltungsakts vereiteln oder gefährden würde.*)
2. Unter diesen Voraussetzungen sind individuelle Bekanntgaben der Allgemeinverfügung untunlich; sie können durch eine öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.*)
3. Wird eine Allgemeinverfügung mit verfügendem Teil, Begründung und Rechtsbelehrung, öffentlich bekanntgegeben, bedarf es keines Hinweises, wo sie eingesehen werden kann.*)
4. Der wirksamen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Betroffenen steht gleich, dass dieser Kenntnis von dem vollständigen Inhalt des Verwaltungsakts erlangt, nachdem die Behörde ihren Regelungswillen durch eine fehlgeschlagene Bekanntgabe dokumentiert hat.*)
5. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn Adressaten aufgrund von Widersprüchen, gedanklichen Brüchen oder anderen Ungereimtheiten nach keiner denkbaren Betrachtungsweise erkennen können, was von ihnen verlangt wird.*)
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