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IBRRS 2020, 1397; IMRRS 2020, 0611; IVRRS 2020, 0256
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Gerichtsstand der unerlaubten Handlung wegen Bargeldentnahme?

BayObLG, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 AR 14/20

1. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung kann nur für diejenigen Fälle der Nichtleistungskondiktion in Betracht kommen, die unter dem Begriff der Eingriffskondiktion zusammengefasst werden.*)

2. Bildet das Tatsachenvorbringen des Antragstellers - insbesondere in Mehrpersonenverhältnissen - keine hinreichende Grundlage für eine zuverlässige Bewertung dahingehend, die auf Zahlung in Anspruch genommenen Streitgenossen hätten durch eigenes Handeln oder durch eine zur Bereicherung des einen Streitgenossen führende Handlung des anderen Streitgenossen als Dritten rechtswidrig in eine vermögenswerte Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen und dadurch „in sonstiger Weise“ ohne rechtlichen Grund etwas auf dessen Kosten erlangt, kann ein gemeinsamer Gerichtsstand des Delikts nicht sicher festgestellt werden.*)

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