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IBRRS 2019, 1052; IMRRS 2019, 0398; IVRRS 2019, 0152
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Gerichtsstandsentscheidung trotz getroffener Zuständigkeitswahl?

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2019 - 1 AR 19/19

1. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben.

2. Einer Bestimmung durch gerichtliche Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht die nach § 35 ZPO getroffene Wahl nur dann entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hat, der durch die bindende Zuständigkeitswahl eines anderen Gerichts verloren gegangen ist.

3. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat; im Regelfall ist ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) eines der beklagten Streitgenossen auszuwählen (so auch BGH, 23.10.2018 - X ARZ 252/18 = IBRRS 2018, 3602).

4. Ein Gericht, bei dem keiner der verklagten oder zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht schon deswegen im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil für einen der Beklagten dort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts eröffnet ist.

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