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IBRRS 2020, 1341; IMRRS 2020, 0585; IVRRS 2020, 0243
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Voraussetzungen für Klageerweiterung auf Streitgenossen?

BayObLG, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 AR 26/20

1. Nach Rechtshängigkeit einer Klage kann ein einheitlich zuständiges Gericht für Klage und beabsichtigte Klageerweiterung auf einen Streitgenossen nur dann bestimmt werden, wenn der Verfahrensstand des streitigen Verfahrens nicht entgegensteht.*)

2. Diese Zäsur ist erreicht, wenn der Prozessstand dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten nicht mehr ermöglicht.*)

3. Das kann der Fall sein, wenn vor Klageerweiterung bereits ein Haupttermin stattgefunden hat, in dem die Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts angehört worden sind, und das Streitgericht im Anschluss daran einen Beweisbeschluss erlassen hat.*)

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