BayObLG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 AR 54/19
1. Auch für ein selbständiges Beweisverfahren kann eine Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgenommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Antragsgegner bereits verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben.
2. Einer - ggfls. abweichenden - Bestimmung durch gerichtliche Entscheidung steht die Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO nur dann entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestand, dieser jedoch durch die bindende Zuständigkeitswahl eines anderen Gerichts verloren gegangen ist.
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