BayObLG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 AR 66/19
1. Das übergeordnete Gericht hat im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht die Parteifähigkeit der Parteien des beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Verfahrens nachzuprüfen.
2. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an denen die Antragsgegner ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) haben.
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