BayObLG, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 AR 83/19
1. Wäre gem. § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, zur Entscheidung berufen, bestimmt das Bayerische Oberste Landesgericht gem. § 9 EGZPO das zuständige Gericht.
2. Besteht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die sich der Instanzenzug mangels Sondervorschriften nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen richtet, ein Zuständigkeitskonflikt, an dem (auch) ein Amtsgericht beteiligt ist, so ergibt sich das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Gericht aus § 36 Abs. 2 ZPO.
3. Ist bereits eine Klage bei einem Gericht rechtshängig, das für mindestens einen Streitgenossen zuständig ist, und hat der Kläger dadurch sein Wahlrecht gem. § 35 ZPO verbraucht, steht der anfangs gegebene gemeinsame Gerichtsstand einer Zuständigkeitsbestimmung entgegen.
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