BayObLG, Beschluss vom 12.02.2020 - 1 AR 94/19
1. Zur Auslegung einer Gerichtsstandsklausel "Gerichtsstand und Erfüllungsort ist ..." in von der Bürgin gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.*)
2. Die Vereinbarung unterschiedlicher, jeweils ausschließlicher Gerichtsstände mit mehreren Streitgenossen kann nicht durch eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überwunden werden.*)
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