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IBRRS 2021, 0015; IMRRS 2021, 0011; IVRRS 2021, 0004
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Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts?

BayObLG, Beschluss vom 16.12.2020 - 101 AR 113/20

1. Eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfordert schlüssigen Tatsachenvortrag des Antragstellers dazu, dass die Antragsgegner in dem beabsichtigten Rechtsstreit insgesamt als Streitgenossen in Anspruch genommen werden.*)

2. Liegt diese Voraussetzung lediglich für einen Teil der (beabsichtigten) Streitgegenstände vor, so kann eine Zuständigkeitsbestimmung nur für diesen Teil in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich die in Betracht kommenden Streitgegenstände aus dem Antrag - gegebenenfalls unter Heranziehung des dazu vorgelegten Klageentwurfs - unzweideutig ergeben.*)

3. Fehlt es daran, so ist es nicht Aufgabe des angerufenen Gerichts, die für eine Zuständigkeitsbestimmung erforderliche Antragsabgrenzung selbst zu formulieren.*)

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