EuGH, Urteil vom 19.09.2018 - Rs. C-109/17
1. Art. 11 Richtlinie 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie jener im Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, die es dem Hypothekenvollstreckungsgericht verwehrt, von Amts wegen oder auf Parteiantrag die Gültigkeit des Vollstreckungstitels im Hinblick auf das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken zu prüfen, und jedenfalls das für die Beurteilung des Bestehens solcher Praktiken zuständige Erkenntnisgericht daran hindert, vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu erlassen.*)
2. Art. 11 Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einem Verhaltenskodex wie jenen, die in Art. 10 dieser Richtlinie bezeichnet sind, keine rechtliche Bindungswirkung zuerkennt.*)
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