Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2017, 3550; IMRRS 2017, 1477; IVRRS 2017, 0578
IconAlle Sachgebiete
Wer hat die Einkommensteuer zu entrichten: Der Insolvenz- oder der Zwangsverwalter?

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2017 - 15 K 2669/15

1. Ob die Einkommensteuer vom Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit oder aber vom Zwangsverwalter als Vermögensverwalter geschuldet wird, hängt von der Rechtsform des Schuldners ab.

2. Die Zwangsverwaltung eines Grundstücks im Vermögen einer Personengesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft, ob vor oder nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Gesellschafters bzw. -gemeinschafters angeordnet, hat keinen Einfluss auf die Einkommensteuerentrichtungspflicht des Insolvenzverwalters.

3. Bei der Zwangsverwaltung über das Grundvermögen (allein) des Schuldners selbst hat indes nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Zwangsverwalter die Einkommensteuer zu entrichten; ihm gegenüber ist die Steuer festzusetzen.

Dokument öffnen Volltext