FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2018 - 3 V 1143/18
1. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob der Zwangsverwalter einer Immobilie entgegen der von dem Urteil des BFH vom 10.02.2015 - IX R 23/14, BStBl. II 2017, 367, abweichenden Rechtsprechung der Amtsgerichte in NRW die einkommensteuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen hat.*)
2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides bestehen auch dann, wenn seitens der Zivilgerichte eine vom BGH noch nicht abschließend beurteilte Rechtsfrage anders beantwortet wird als vom BFH.*)
3. Die Aussetzung der Vollziehung ist in diesem Fall nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren, da die Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters zeitlich durch die Dauer des Verfahrens begrenzt sind und sich der Anspruch des Fiskus auch nur gegen das liquide Verwaltungsvermögen richtet.*)
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