FG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2017 - 3 KO 74/17 (nicht bestandskräftig)
1. Über die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts oder Steuerberaters hinausgehend vereinbarte Stundensatz-Honorare sind nicht zu erstatten.*)
2. Der Kostensenat ist gebunden an die vom Klagesenat getroffenen Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vertretung im Vorverfahren sowie zum Streitwert.*)
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