FG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2018 - 3 V 254/17
Besondere Schwierigkeiten einer gutachterlichen Bewertung machen diese nicht entbehrlich. Bei Streit- oder Prozessrisiken ist die Wahrscheinlichkeit der Durchsetzbarkeit der jeweiligen Rechtspositionen im Schätzwert zu berücksichtigen.*)
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